So entsorgen Sie Ihren Sperrmüll richtig
Als Sperrmüll gelten Haushaltsgegenstände, die zu groß oder zu schwer für die normale Restmülltonne sind, nicht fest mit dem Haus verbunden waren, somit beweglich sind und weder als Sondermüll noch Elektroschrott einzustufen sind.
Das ist Sperrmüll
- Haushaltsgegenstände, die aus verschiedenen Materialien zusammengesetzt sind und sich nicht ohne größeren Aufwand in ihre Einzelbestandteile zerlegen lassen, z. B. Sofa mit Holz, Stoff, Metall
- Matratzen
- Haushaltsgegenstände, die zu groß oder zu schwer für die normale Restmülltonne sind
Das ist kein Sperrmüll
- Holzbestandteile aus Möbeln, z. B. ausgebautes Regalbrett, zerlegte Holzteile eines Schranks (Möbelholz)
- Elektro- und Elektronikgeräte (Elektroschrott)
- Baustellen- und Renovierungsabfälle, Bauholz
- Wertstoffe
- Metall
- Papier, Pappe, Kartonagen
- Grünschnitt und Gartenabfälle
- Textilien (Restmüll)
- Batterien und Akkus
- Glas
- Autoteile, Reifen
- Schad- und Problemstoffe (z. B. Farben, Lacke, Chemikalien)
- Altholz aus dem Außenbereich
Hinweis: Warum Abfälle aus Haushaltsauflösungen nicht zum Sperrmüll gehören
Abfälle aus Haushaltsauflösungen überschreiten in der Regel sowohl das zulässige Volumen als auch häufig die Abholmenge der regulären Sperrmüllsammlung. Die kommunale Sperrmüllabfuhr ist ausschließlich für einzelne, haushaltsübliche Gegenstände – nicht für den gesamten Hausrat einer Wohnung zuständig. Für umfangreichere Mengen oder komplette Wohnungsauflösungen sind gesonderte Entsorgungslösungen erforderlich. Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen an zugelassene Entsorgungsbetriebe oder eine Fachfirma für Entrümpelungen.
Was ist außerdem zu beachten:
Die Abfälle müssen so bereitgestellt werden, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden. Sperrmüll und Möbelholz sind getrennt voneinander bereitzustellen und so abzulegen, dass die Abholung durch das Entsorgungsunternehmen ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Insgesamt dürfen maximal 3 m³ Abfall bereitgestellt werden. Einzelstücke dürfen ein Gewicht von 50 kg sowie die Maße von 1,50 m × 2,00 m × 0,80 m nicht überschreiten. Größere oder schwerere Gegenstände müssen vom Überlassungspflichtigen selbst bei den Entsorgungsanlagen angeliefert werden.
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